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Grundsteuerreform 2022

Unterstützung für Mitglieder und Kunden bei Abgabe der Erklärung

Die Grundsteuerreform kommt. In Baden-Württemberg wurden alle Eigentümerinnen und Eigentümer mit öffentlicher Bekanntmachung vom 30.03.2022 aufgefordert, zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.01.2023 eine Grundsteuererklärung für die im Eigentum stehenden Objekte abzugeben.

In den nächsten Wochen werden zusätzlich mehrere Millionen Privatpersonen angeschrieben. Mit diesem Schreiben erhalten Sie für jedes einzelne Objekt ein Aktenzeichen. Dieses Aktenzeichen ist für die Abgabe der Grundsteuererklärung zwingend. Die Grundsteuererklärung muss digital über das ELSTER-System an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Hierbei sind neben dem Aktenzeichen sämtliche Eigentümer, die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert und ggf. die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken zu melden. Die Erklärung kann durch die Steuerpflichtigen selbst oder über die steuerberatenden Berufe abgegeben werden. Daneben hat die Landesfinanzverwaltung der Abgabe von Erklärungen durch Haus & Grund-Vereine sowie Hausverwaltungen zugestimmt.

Wir bei Haus & Grund Karlsruhe - Verband und Verwaltungs GmbH - haben uns entschlossen, unseren Mitgliedern und Kunden Unterstützung bei der Abgabe der Grundsteuererklärung anzubieten. Wir bieten Ihnen an, für Sie die grundsteuerrelevanten Daten zu erfassen und die Erklärung über unseren eigenen ELSTER-Zugang an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Für welche Immobilien wird der Service angeboten?

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Weiteres Vorgehen, falls Sie unsere Dienstleistung in Anspruch nehmen möchten:

Mitglieder des Verbands

melden sich bitte unter Angabe ihrer Mitgliedsnummer

» grundsteuer-verband(at)hug-ka.de

oder telefonisch unter 0721 98469-119.

Kunden der Verwaltungs GmbH

wenden sich bitte direkt an ihre/n Objektverwalter/in oder an

» grundsteuer-gmbh(at)hug-ka.de

oder telefonisch unter 0721 98470-680.

Bitte beachten Sie,

dass die Abgabe von Erklärungen erst ab dem 1. Juli 2022 möglich ist. Erst nach diesem Zeitpunkt werden wir mit der Bearbeitung beginnen. Sofern Ihnen kein aktueller Grundbuchauszug vorliegt, sollten Sie bereits jetzt bei dem für Ihr Grundstück zuständigen Grundbuchamt einen unbeglaubigten Grundbuchauszug beantragen.