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Nicht leitungsgebundene Energieträger

Härtefallhilfen für Privathaushalte kommen

Bund und Länder haben sich auf Details für einen Härtefallfonds für Privathaushalte verständigt. Bis zum 20. Oktober 2023 können Haushalte, die nicht leitungsgebundene Energieträger wie beispielsweise Heizöl oder Holzpellets nutzen und besonders stark von Preissteigerungen betroffen waren, ein Antrag auf Entlastung stellen.

In Anlehnung an den Mechanismus der Strom- und Gaspreisbremse sollen Haushalte rückwirkend für das Jahr 2022 finanzielle Unterstützung erhalten – aber nur dann, wenn sie deutliche Mehrausgaben hatten. Die Mehrkosten bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern für das Jahr 2022 sollen abgefedert werden, wenn sie über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Dabei zählen nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern das Verhältnis gegenüber dem sogenannten Referenzpreis. Bund und Länder haben für 2021 gemeinsam Referenzpreise ermittelt (siehe Kasten).

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Nur Mehrkosten werden anteilig erstattet

Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80 Prozent erstattet. Fällt der Preisanstieg geringer als 100 Euro gegenüber dem Vorjahr aus, gibt es keine Zuschüsse. Bei Beantragung durch einen Zentralantragsteller (beispielsweise einen Vermieter für mehrere Haushalte) steigt die Bagatellgrenze pro Haushalt entsprechend an, höchstens allerdings auf 1.000 Euro bei Antragstellung. Der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf 2.000 Euro pro Haushalt.

Kosten müssen im Jahr 2022 angefallen sein

Für die Beantragung muss die Rechnung im Jahr 2022 erstellt worden sein. Mehrkosten berechnen sich auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, der für die Beschaffungsmenge in diesem Zeitraum fällig wurde. Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum.

Eigentümer oder Mieter von Feuerstätten sind antragsberechtigt

Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen, aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit einer Gastherme beheizt wird. Werden die Feuerstätten zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter oder eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) betrieben, sind diese antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter müssen nicht selbst tätig werden.

Antragstellung und weitere Informationen für Baden-Württemberg

Referenzpreise für nicht leitungsgebundene Energieträger (inklusive Umsatzsteuer)

  • Heizöl: 71 Cent pro Liter
  • Flüssiggas: 57 Cent pro Liter
  • Holzpellets: 24 Cent pro Kilogramm
  • Holzhackschnitzel: 11 Cent pro Kilogramm
  • Holzbriketts: 28 Cent pro Kilogramm
  • Scheitholz: 85 Euro pro Raummeter
  • Kohle/Koks: 36 Cent pro Kilogramm